Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Bedingungen sind gültig für Verträge, nach denen M2S dem Kunden Dienstleistungen erbringt. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor allen anderen Bestimmungen (auch dergestalt, die der Kunde seinen Angaben nach für alle Verträge anwendet).
Änderungen oder andere Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von einem M2S Geschäftsführer unterzeichnet wurden.
1.2. Diese Bestimmungen gelten für alle von M2S geschlossenen Verträge.
1.3. Sollte M2S versäumen, eine dieser Bestimmungen durchzusetzen, so ist dies kein grundsätzlicher Verzicht, M2S kann zu jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen.
2. Erläuterung
2.1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Begriffe verwendet, die wir wie folgt definieren:
2.2. M2S bezeichnet den „Kunden“, also die Gesellschaft oder Körperschaft, als die Person der sie im Laufe der Geschäftsbeziehung Dienste erbringt.
2.3. Der „Preis“ hat die unter Punkt 5 aufgeführte Bedeutung.
2.4. Die Kurzform „M2S“ bezeichnet die M2S Move to Success Services GmbH & Co. KG (eingetragen unter der HRA Nr. …
2.5. Unter M2S-Mitarbeiter verstehen wir, einen Angestellte von M2S, einen von M2S Beauftragten oder Subunternehmer.
2.6. Mit „Diensten“ benennen wir von M2S für einen Kunden erbrachte und in einer Auftrags- bestätigung beschriebene und vereinbarte Dienstleistungen.
3. Einsatz der Bedingungen
3.1. Jegliche vom Kunden erteilten Aufträge, gelten als Zustimmung, M2S-Dienstleistungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu erbringen.
3.2. Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung durch M2S erfolgt ist.
3.3. Angebote, die M2S unterbreitet, gelten lediglich 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern das Angebot nicht schriftlich etwas anderes aussagt oder M2S das Angebot zurücknimmt.
3.4. Unsere aktuellen Preise sowie Regelungen zu Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Spesen und Pausenzeiten von M2S werden anerkannt. Individuelle Vereinbarungen zwischen M2S und dem Kunden werden entweder Einzelvertraglich oder in der Auftragsbestätigung abgeschlossen.
4. Pflichten des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Weiterhin verpflichtet der Kunde sich, den Mitarbeiter von M2S sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von M2S, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen befasst sind, einen ausreichenden Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu stellen, sofern dieses erforderlich ist.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet bei Bedarf einen Raum für sichere Unterbringung von Unterlagen, Arbeitsmitteln oder Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
4.3. Der Kunde muss für den Arbeitsschutz der M2S Mitarbeiter sorgen, die auf dem Gelände des Kunden tätig sind. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde alle notwendigen Wartungs- und Pflegearbeiten an den zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Arbeitsmitteln in angemessenem Zustand zu erhalten.
4.4. Der Auftraggeber muss M2S einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stellen, der eine exakte und detaillierte Einweisung unserer Mitarbeiter vornimmt. Sollten Schwierigkeiten am Arbeitsort auftreten oder Änderungen des Auftragsinhaltes nötig werden, so muss das Hauptbüro darüber umgehend informiert werden.
4.5. Sofern der Kunde nicht innerhalb von einer Woche mitteilt, dass die auf den ihm zugesendeten Reporten niedergeschriebenen Stundenanzahlen fehlerhaft sind, erklärt er sich damit einverstanden und bestätigt weiterhin, dass er mit der erbrachten Dienstleistung zufrieden war.
5. Anwerbungsverbot
5.1. In der Zeit, in der ein Dienst erbracht wird sowie sechs Monate nach Vertragsbeendigung ist es dem Kunden nur mit schriftlicher Erlaubnis durch M2S erlaubt, einen technischen oder verwaltungstechnischen Mitarbeiter, der materiell-rechtlich von M2S in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Anwerben beschäftigt wurde, anzuwerben, zu beschäftigen oder die Dienstleistungen dieser Person in Anspruch zu nehmen oder eine Person zu bitten (statt M2S selbst zu beauftragen) ähnlich Dienstleistungen zu erbringen wie in den letzten 12 Monaten für M2S.
5.2. Oben genannte Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf eine allgemeine Stellenanzeige des neuen Arbeitgebers reagieren (wenn zuvor kein Kontakt diesbezüglich zwischen Mitarbeiter und Kunden stattgefunden hat).
5.3. Wenn der Kunde gegen 5.1 verstößt, zahlt der Kunde an M2S Schadenersatz, für die Störung des reibungslosen Geschäftsablaufes, i.H.v. 15 % des gesamten Gehalt, das der ehemalige Mitarbeiter aktuell verdient. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beschäftigung oder Beauftragung ein Jahr oder kürzer andauert.
5.4. Der Kunde erkennt an, dass die Bestimmungen unter Punkt 5.1 und 5.3 fair und angemessen sind. Auf diese Weise soll das Geschäft von M2S vor Konkurrenz durch einen Mitarbeiter geschützt werden und Bestimmung 5.3 ist als reine Schätzung des Verlustes beabsichtigt, der M2S durch die Verletzung des Punktes 5.3 entsteht.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Jegliche Preisangaben verstehen sich Netto zuzüglich gesetzlich gültiger Umsatzsteuer.
6.2. Für die Dienstleistungen zahlt der Kunde entweder den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preis oder den aktuellen Standardpreis (einschließlich anfallender Zusatzkosten siehe 3.4).
6.3. Sofern keine individuelle Vereinbarung besteht, ist M2S berechtigt Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum sofern sich aus der jeweiligen Rechnung nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt.
6.4. Minderungen wie Nachlässe, Gegenforderungen, Aufrechnungen oder andere Abzüge werden nur nach vorheriger Abstimmung anerkannt, es sei denn, der Kunde verfügt über eine gültige gerichtliche Verfügung, die besagt, dass M2S dem Kunden einen Betrag in Höhe des abgezogenen Betrags zu zahlen hat.
6.5. M2S behält sich unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechtsbehelfe das Recht vor bei Verschlechterung der Bonität oder bei Überschreiten des Fälligkeitstermins jedes weitere Erbringen von Diensten vorübergehend einzustellen bzw. Verzugszinsen nach (§ 288 BGB).
7. Haftung
7.1. M2S garantiert angemessene Fachkenntnisse und Sorgfalt zur Erbringung der geforderten Dienste in fachgerechter Weise.
7.2. Mit Ausnahme der begrenzten Gewährleistung oben werden alle anderen Bedingungen, Bestimmungen, Gewährleistungen, Erklärungen und Garantien (ausdrückliche sowie konkludente) soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
7.3. M2S ist nicht für Verbindlichkeiten, Verluste, Aufwendungen, Kosten, Schäden, Klagen und Forderungen des Kunden verantwortlich und lehnt jegliche Haftung ab, wenn diese durch Produkte die von Dritten hergestellt oder geliefert wurden, oder durch von Dritten entwickelte Verfahren entstehen.
7.4. Der Kunde entschädigt M2S auf Verlagen für alle Verbindlichkeiten, Verluste, Aufwendungen, Kosten, Schäden, Klagen, Forderungen und Ansprüchen, die M2S durch die Handlungen oder Unterlassungen des Kunden (einschließlich durch Kunden des Kunden, welche die Dienste betreffen) im Hinblick auf diese Bestimmungen in irgendeiner Weise entstehen.
7.5. M2S ist durch die Erbringung der Dienstleistungen, Erklärungen, durch gesetzliche Gewährleistungen, Bedingungen, andere Bestimmungen oder Pflichten, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Klauseln dieser Vertragsbestimmungen ergeben, dem Kunden gegenüber nicht haftbar. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Daten, für Gewinnausfälle, entgangene Geschäfte, für indirekte oder kausal bedingte Verluste oder Schäden, Kosten, Aufwände oder andere Forderungen von kausal bedingtem Schadenersatz jeglicher Art, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bestimmungen ergeben.
7.6. Die Haftung durch M2S übersteigt in keinem Fall den Betrag, den der Kunde zu diesem Zeitpunkt, zu zahlen hat. Ausnahmen sind lediglich bei einer arglistigen Täuschung oder einer durch die Fahrlässigkeit von M2S verursachten tödlichen oder anderen Verletzung rechtfertigt.
7.7. Hiermit möchte M2S verdeutlichen, dass keine dieser Vertragsbestimmungen ein Versuch ist, die Haftung im Falle einer durch M2S verursachten tödlichen oder anderen Verletzungen abzulehnen oder zu begrenzen.
7.8. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die rechtmäßige Vertragserfüllung durch M2S die Verletzung der Rechte Dritter ausschließt. Entstehen Ansprüche eines Dritten gegenüber M2S, so ist der Kunde verpflichtet, M2S von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dadurch entstanden sind.
8. Vertragsrecht
8.1. Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, unterliegen alle Verträge deutschem Recht und werden nach diesem Recht angelegt. Die Vertragsparteien unterwerfen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte. Allerdings kann M2S einem Vertrag in jedem Gericht mit zuständiger Gerichtsbarkeit Durchsetzung verschaffen.
9. Beendigungen von Verträgen
9.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kann M2S ein Vertragsverhältnis gegenüber der anderen Partei durch schriftliche Kündigung mit sieben Tagen Frist beenden.
9.2. Wenn der Kunde aus einem bestimmten Grund ein Vertragsverhältnis beenden möchte, so zahlt er umgehend alle ausstehenden Rechnungen sowie den Betrag, den er M2S für den restlichen Zeitraum geschuldet hätte, wenn M2S die Dienstleistungen vollständig hätte erbringen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrag in Rechnung gestellt wurde oder nicht.
9.3. M2S behält sich das Recht vor seine Dienste ganz oder teilweise unverzüglich nach vorheriger schriftlicher Mitteilung einzustellen und ein Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Kunde eine wesentliche Klausel dieser Vertragsbestimmungen verletzt und diese Verletzung nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die die Vertragsverletzung erläutert und zur Wiedergutmachung auffordert, wiedergutmacht; oder wenn M2S geschuldete Beträge nicht fristgerecht zahlt.
9.4. Wenn M2S in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Kunde alle oder einen wesentlichen Teil seiner Aktiva veräußert; sein Geschäft aufgibt; eine Versammlung zum Beschuss einer freiwilligen Liquidation (außer im Fall einer Fusion oder Firmensanierung) einberuft; einen Liquidationsantrag erhält, einen anderen Gläubigervergleich anstrengt, wenn dem Kunden aufgrund von Schulden andere Verfahren bevorstehen oder der Kunde aufgrund von Verschuldung andere Maßnahmen ergreift oder wenn M2S in angemessenem Maße befürchten muss, dass in Kürze einer der oben genannten Fälle oder ein ähnlicher Fall beim Kunden eintreten wird.
9.5. Nach Beendigung des Vertrages werden unbeschadet aller anderen Ansprüche oder Abhilfen, die M2S zustehen können, alle ausstehenden Zahlungen an M2S sofort fällig und zahlbar.
10. Schlussbestimmung
10.1. Wenn eine dieser Vertragsbestimmung von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise als ungültig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, so bleiben die anderen Vertragsbestimmungen und der Rest der betroffenen Bestimmungen davon unberührt.
10.2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an M2S ist weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung erlaubt.
10.3. Die Parteien gehen die Vertragsverhältnisse als unabhängige, vertragsschließende Parteien ein und es gilt insbesondere, dass M2S kein Angestellter, Beauftragter oder Partner des Kunden ist.
10.4. M2S ist dem Kunden gegenüber nicht haftbar und es wird nicht als Vertragsbruch seitens M2S angesehen, wenn M2S Vertragsverpflichtungen verspätet oder gar nicht erbringt, sofern diese durch Ereignisse begründet sind, die außerhalb der Kontrolle von M2S liegen, dazu gehört u.a. (Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Krieg, Sabotage, böswillige Beschädigungen, Aufstand, Unruhen oder Beschlagnahmung, Maßnahmen des Staats oder einer anderen Behörde, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen oder Arbeitsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob Mitarbeiter von M2S oder eines Dritten davon betroffen sind); Schwierigkeiten oder Verzögerung bei der Beschaffung von Arbeitskräften oder Hilfs- und Betriebsstoffen, Verspätungen im Verkehr, Strom- , Maschinen- oder Geräteausfall oder andere Notfälle, welche den Ablauf behindern oder verzögern; sowie andere Handlungen oder Unterlassungen von M2S-Subunternehmern. Sofern M2S der Meinung sein aus einem der vorgenannten Gründe, die Dienstleistung ganz oder teilweise nicht erbringen zu können, so informiert M2S den Kunden umgehend.
10.5. Der Kunde erklärt, dass er die Dienste nur dann im Vertrauen auf eine Erklärung oder Behauptung von M2S oder anderen in Anspruch nimmt, wenn eine solche Erklärung Bestandteil dieser Vertragsbestimmungen ist. Der Kunde verzichtet unwiderruflich und uneingeschränkt auf alle im möglicherweise zustehenden Schadenersatzansprüche sowie auf
sein Recht, diese Vertragsbestimmungen aufgrund einer falschen nicht in diesen Vertragsbestimmungen aufgeführten Angabe bei Vertragsschluss (außer im Fall einer arglistigen Täuschung) für ungültig zu erklären.
10.6. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche, solcher Verträge, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grund liegen, gilt der Sitz der M2S Services GmbH & Co. KG als vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere dieser hier niedergeschriebenen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen nicht davon berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.